Aktuelles zur Notbetreuung

Die Notbetreuung findet täglich in der Zeit von 8.00 Uhr bis 16.00 Uhr statt und wird vormittags von den Lehrkräften und nachmittags von den MitarbeiterInen der OGS unserer Schule durchgeführt. Die Gruppen sind nach Jahrgangsstufen eingeteilt und werden von je einer Person betreut.
Die Notbetreuung steht denjenigen Kindern offen,
– von deren Eltern mindestens ein Elternteil in einem sogenannten systemrelevanten Beruf tätig ist
– die bei einem erwerbstätigen alleinerziehenden Elternteil leben
– die vom Jugendamt an die Schule empfohlen werden.
Die Liste der ab dem 23.04. zur Gruppe kritischer Infrastrukturen gehörenden Berufsgruppen können Sie am Ende der Seite herunterladen.
Sie können Ihr Kind jederzeit zur Notbetreuung anmelden.
Bitte melden Sie sich telefonisch oder via Mail an der Schule und reichen Sie Ihren Antrag auf Betreuung ein. Wir werden uns dann schnellstmöglich bei Ihnen melden.

NEU – NEU – NEU – NEU – NEU – NEU – NEU – NEU – NEU – NEU

Wichtige Änderungen ab dem 11.05.2020

  1. Kinder, die die Notbetreuung besuchen, müssen zwischen 8.00 und 8.30 Uhr in der Schule sein. Dies ist wichtig, um einen reibungslosen Ablauf des Präsenzunterrichtstages zu gewährleisten.
  2. Am Tag des Präsenzunterrichts findet vorher keine Notbetreuung statt. Im Anschluss an den Unterricht wird die Lerngruppe des Vormittags von der OGS betreut.

Änderungen und Ergänzungen ab 27. April 2020 – weiterhin gültig –

  1. In den Grundschulen sowie den weiterführenden Schulen wird das Notbetreuungsangebot für die Jahrgangsstufen eins bis sechs aufrechterhalten und ab dem 23.04.2020 um weitere Bedarfsgruppen, die nach der geltenden Leitlinie zu den kritischen Infrastrukturen gehören, erweitert.
  2. Alleinerziehende Elternteile, die einer Erwerbstätigkeit nachgehen oder die sich aufgrund einer Schul- oder Hochschulausbildung in einer Abschlussprüfung befinden, haben ab dem 27. April 2020 Anspruch auf die Teilnahme ihres Kindes an der Notbetreuung, sofern eine private Betreuung nicht anderweitig organisiert werden kann. Dies gilt für jede Erwerbstätigkeit des alleinerziehenden Elternteils, unabhängig von der Auflistung der Tätigkeitsfelder, die sich aus der Anlage der CoronaBetrVO ergeben. Die Berufstätigkeit beziehungsweise die Ausbildung muss bescheinigt werden und betroffene Personen müssen in einem formlosen Schreiben erklären, dass keine andere Betreuungsmöglichkeit zur Verfügung steht.
  3. Eine Wochenendbetreuung erfolgte nur bis einschließlich 19. April 2020. Folglich findet sie ab sofort nicht länger statt. An Feiertagen findet ebenfalls keine Notbetreuung statt.

Sobald wir weitere Neuigkeiten haben, werden wir Sie hier darüber informieren.

Download „Antrag auf Betreuung“
Download „Kritische Infrastrukturen“


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